Auch geht aus der Verfügung eine nachvollziehbare kurze Begründung für die Anordnung der Massnahmen hervor. Vorliegend handelt es sich um die Anordnung von polizeilichen Schutzmassnahmen, weshalb an die Begründungsdichte im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.