2.3. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich seiner Befragung vom 14. Dezember 2022 ein erstes Mal ausführlich zur Sache äussern. Gleichentags wurde ihm der Verfügungsinhalt zur Kenntnis gebracht, zu welchem er sich äussern konnte. So gab er zu Protokoll, mit der Verfügung und deren Begründung nicht einverstanden zu sein. Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er konnte sich vor Anordnung der Massnahmen zur Sache äussern. Auch geht aus der Verfügung eine nachvollziehbare kurze Begründung für die Anordnung der Massnahmen hervor.