137 II 266 Erw. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst -8- als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 Erw. 4.1).