1.4. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, wie die Ehe mit B. verlaufen sei und welche Abmachungen von beiden zu Beginn der Ehe getroffen worden seien. Zu den von B. im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden polizeilichen Massnahmen gegen ihn erhobenen Vorwürfen betonte der Beschwerdeführer nochmals, es handle sich um Zufälle. Als Beweis hierfür legte er Kaufquittungen für die besagten Tage vor, an welchen er zur selben Zeit wie B. mit dem Bus gefahren sei. Im Übrigen würden sich B. und ihre Angehörigen selber mehr und mehr Angst machen und sich in Verfolgungswahnvorstellungen hineinsteigern.