Auch sei es zu keinen Belästigungen bzw. Schubsen während verschiedener Busfahrten gekommen. Der Beschwerdeführer habe Einkäufe vornehmen müssen bzw. an Schulungen teilgenommen. Es handle sich somit um blosse Zufälle, dass er ein paar Mal zur selben Zeit wie B. im Bus gewesen sei. Dabei habe er sie nie angesprochen oder gar belästigt. Bei den Aussagen von B. handle es sich um unsubstantiierte -7- Behauptungen. Im Übrigen sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.