gewesen, sondern nur, um das Auto und den Lenker des Vorfalls vom 2. Oktober 2022 ausfindig zu machen. Ein entsprechendes Strafverfahren sei eingeleitet worden. Es sei somit zu keinem rechtswidrigen Verhalten seitens des Beschwerdeführers am Wohnort von B. und auch sonst nicht gekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nicht versucht, sich Zutritt zur Wohnung von B. zu verschaffen. Im Gegenteil, habe er ihr helfen wollen, als sie unter anderem ihren Hausschlüssel verloren habe und er deshalb mit dem Hauswart des Wohnhauses Kontakt aufgenommen habe. Auch sei es zu keinen Belästigungen bzw. Schubsen während verschiedener Busfahrten gekommen.