B. habe am 2. Oktober 2022 an einem Geschäftsessen teilgenommen und sei dann am Abend bei ihrer Wohnadresse aus einem Auto ausgestiegen, welches den Beschwerdeführer danach fast überfahren habe. Da B. jeweils am Samstag vom Bahnhof abgeholt und zur Arbeitsstelle gefahren werde, habe der Beschwerdeführer sich am 8. Oktober 2022 zum Arbeitsort von B. begeben, um das Nummernschild des besagten Autos bzw. den Lenker ausfindig zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer an diesem Tag das Auto des Vorfalls vom 2. Oktober 2022 habe erkennen und das Kontrollschild ablesen können, habe er alles der Polizei gemeldet. Am 8. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer somit nicht wegen B. an ihrem Arbeitsort