1.2. Mit Beschwerde liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeordneten Massnahmen beantragen. Zur Begründung führt er zunächst aus, in der Verfügung sei als auslösendes Ereignis das Datum 7. Oktober 2022 und als Ort die Wohnadresse von B. vermerkt. In der Verfügung und auch im Befragungsprotokoll liessen sich allerdings keine Hinweise zu einem Vorfall an diesem Datum entnehmen. Es dürfte sich wohl eher um den 8. Oktober 2022 handeln. B. habe am 2. Oktober 2022 an einem Geschäftsessen teilgenommen und sei dann am Abend bei ihrer Wohnadresse aus einem Auto ausgestiegen, welches den Beschwerdeführer danach fast überfahren habe.