II. 1. 1.1. Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung und Fernhaltung bezüglich der ganzen Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung von B. befindet. Zugleich wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot angeordnet, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt ist mit B. persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien Kontakt aufzunehmen und sich ihr weniger als 50 Metern anzunähern. Begründet wurde die Verfügung damit, durch sein Verhalten schüchtere der Beschwerdeführer B. ein. Weitere Vorfälle und eine weitergehende Eskalation sollen mit den verfügten Massnahmen verhindert werden.