1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Kantonspolizei gestützt auf § 34 PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung und ein durch die Kantonspolizei gestützt auf § 34b PolG verfügtes Kontakt- und Annäherungsverbot. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200).