I. 1. 1.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährdet. Gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht, kann die Polizei ein Kontakt oder Annäherungsverbot aussprechen (§ 34b Abs. 1 PolG).