C. Gegen diese Verfügung liess A. am 13. Januar 2023 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde einreichen und verlangte die vollständige Aufhebung der verfügten Massnahmen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 18. Januar 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte A. eine Stellungnahme zu den Akten. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: