Aarau gefahren, um dort einzukaufen. Er fahre nicht absichtlich jeweils im gleichen Bus wie B.. Auch habe er sie einmal an einem Donnerstag nicht im Bus gesehen und habe sich dann gefragt, wo sie sei und ob sie nicht den Kurs besuche (act. 123). Er kontaktiere regelmässig Familienangehörige von B., um ihnen Fakten mitzuteilen (act. 126, 128). B. Im Anschluss an die Einvernahme eröffnete die Kantonspolizei Aargau A. folgende (fälschlicherweise auf den 13. Dezember 2022 datierte) Verfügung: