Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.3 / sp / we Urteil vom 6. Februar 2023 Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt, Z-Strasse 19, 4303 Kaiseraugst gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG sowie Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b PolG Entscheid der Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, vom 13. Dezember 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 28. November 2022 meldete sich ein Bekannter von B. beim Polizeistützpunkt in X. und gab an, ihr Ehemann, A., von welchem sie getrennt lebe, stelle ihr nach. In der Folge wurde B. am 3. Dezember 2022 zur Sache einvernommen und stellte gleichentags Strafantrag. Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2022 gab B. im Wesentlichen an, von ihrem Ehemann verfolgt, gedemütigt und beschimpft zu werden. Seit dem 15. Juni 2022 lebten sie und er getrennt (act. 30) und im Oktober 2022 habe es damit begonnen, dass ihr Ehemann dienstags und donnerstags im selben Bus wie sie fahre, wenn sie den Sprachkurs besuche. Beim Sekretariat des Kursveranstalters habe er sich über die Kurszeiten informieren wollen (act. 29, 32). Ihr Ehemann verfolge sie nur an jenen Tagen, an welchen sie den Sprachkurs besuche. Sie arbeite unregelmässig, weshalb ihr Ehemann daher nicht mehr wissen könne (act. 32). Angefangen habe es mit den Verfolgungen insbesondere, nachdem sie ihren Ehemann überall blockiert habe und nach einem Vorfall vom 2. Oktober 2022. An diesem Tag habe sie ein Arbeitskollege nach einem Geschäftsessen nach Hause gefahren. Ihr Ehemann habe sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrer Wohnadresse aufgehalten und wissen wollen, mit wem sie unterwegs sei (act. 32). Am 7. Oktober 2022 habe sie ihr Ehe- mann bis zu ihrem Arbeitsort verfolgt. Er sei im selben Zug gefahren und habe sich dann auch mit ihren Arbeitskollegen unterhalten. Danach habe er ihr ein Foto von ihr zusammen mit einem Arbeitskollegen geschickt und ihr dabei vorgeworfen mit diesem ein sexuelles Verhältnis zu haben. Das Foto habe er auch ihrer Familie und ihren Freunden zugestellt (act 31). Im Oktober 2022, als sie in den Ferien gewesen sei, habe ihr Ehemann bei ihren Nachbarn nach ihrem Wohnungsschlüssel gefragt (act. 29 f.). Weiter schicke er ihren Freunden und ihrer Familie aggressive Nachrichten, in wel- chen er sie schlechtmache. Deshalb hätten ihn einige blockiert (act. 30 f.). Auf den sozialen Medien veröffentliche er Nachrichten und Fotos von ihr und behaupte, dass sie ihn betrüge (act. 34). Auch werfe er ihr vor, eine Prostituierte zu sein (act. 34). Ihr Ehemann sei eine gefährliche Person. Er habe dasselbe bereits seiner Ex-Frau angetan. Einmal habe er erzählt, dass er jemanden anheuern wolle, um seine Ex-Frau zu töten (act. 32). Seit der Verfolgung habe Sie ständig Angst und schliesse zuhause immer alles ab. Sie habe sieben Kilo abgenommen (act. 33). Im Dunkeln getraue sie sich nicht mehr allein auf die Strasse (act. 35). B. liess der Kantonspolizei in der Folge diverse Mails und Screenshots von Nachrichten sowie ein Abmahnungsschreiben vom 22. Juni 2022, welches A. damals zugestellt wurde, zukommen (act. 40-114). -3- Am 14. Dezember 2022 wurde A. von der Kantonspolizei zur Sache befragt. Im Wesentlichen gab er zu Protokoll, er sei am 2. Oktober 2022 rein zufällig zur selben Zeit wie B. nach Hause gekommen und es habe ihn interessiert, wer sie nach Hause gefahren habe. Der Lenker habe ihn dann beinahe überfahren (act. 121). Um herauszufinden, wer der Lenker war, sei er am 8. Oktober 2022 zum Arbeitsort von B. gefahren. Es sei reiner Zufall gewesen, dass er im selben Zug wie sie gewesen sei. Er sei ihr dann nachgegangen, habe sie verfolgt, habe Fotos von ihr gemacht und sei überzeugt, dass sie sexuelle Verhältnisse am Arbeitsplatz habe (act. 121 f.). Im November 2022 sei er regelmässig mit dem Bus nach Aarau gefahren, um dort einzukaufen. Er fahre nicht absichtlich jeweils im gleichen Bus wie B.. Auch habe er sie einmal an einem Donnerstag nicht im Bus gesehen und habe sich dann gefragt, wo sie sei und ob sie nicht den Kurs besuche (act. 123). Er kontaktiere regelmässig Familienangehörige von B., um ihnen Fakten mitzuteilen (act. 126, 128). B. Im Anschluss an die Einvernahme eröffnete die Kantonspolizei Aargau A. folgende (fälschlicherweise auf den 13. Dezember 2022 datierte) Verfügung: 1. […] wird eine Wegweisung und Fernhaltung (öffentlicher Raum) gemäss § 34 PolG, ein Kontakt- und ein Annäherungsverbot gemäss Art. 34b Abs. 1 PolG verfügt. [...] 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Y., Z-Strasse 17, Ganze Liegenschaft inkl. Grundstück. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 14.12.2022 / 9.30 Uhr bis 14.03.2023 / 9.30 Uhr. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Um- steigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. 3. Der gewaltausübenden Person ist es untersagt, sich persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien (telefonisch, E-Mail, soziale Medien, Post etc.) mit B. in Kontakt zu treten. -4- Die Dauer des Kontaktverbots gilt vom 14.12.2022 / 9.30 Uhr bis 14.03.2023 / 9.30 Uhr. 4. Der gewaltausübenden Person ist es untersagt, sich weniger als 50 Metern B. anzunähern. Die Dauer des Kontaktverbots gilt vom 14.12.2022 / 9.30 Uhr bis 14.03.2023 / 9.30 Uhr. 5. Die verfügte Massnahme behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die ge- waltbetroffene Person mit der Rückkehr in den von der Wegweisung be- troffenen Bereich, der Annäherung und/oder Kontaktaufnahme einverstan- den ist. 6. Die Polizei nimmt der weggewiesenen, ferngehaltenen, mit einem An- näherungs- und/oder Kontaktverbot belegten Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene, ferngehaltene, mit einem Annäherungs- und/oder Kontaktverbot belegten Person erhält Ge- legenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzuneh- men. Muss die weggewiesene, ferngehaltene, mit einem Annäherungs- und/oder Kontaktverbot belegten Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweisung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 7. Wird die verfügte Massnahme nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es erfolgt eine An- zeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 8. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Gegen diese Verfügung liess A. am 13. Januar 2023 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde einreichen und verlangte die vollständige Aufhebung der verfügten Massnahmen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 18. Januar 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 reichte A. eine Stellungnahme zu den Akten. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährdet. Gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht, kann die Polizei ein Kontakt oder Annäherungsverbot aussprechen (§ 34b Abs. 1 PolG). Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 bzw. § 34b PolG erlassen wurden, Beschwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], An- hang 1). 1.2. Nachdem die Massnahmen für drei Monate, bis zum 14. März 2023, 9.30 Uhr, angeordnet wurden, diese somit noch andauern, hat der Be- schwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Ent- scheid in der Sache hat. 1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Kantonspo- lizei gestützt auf § 34 PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung und ein durch die Kantonspolizei gestützt auf § 34b PolG verfügtes Kontakt- und Annäherungsverbot. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsver- letzungen (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen aus- geschlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). -6- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegwei- sung und Fernhaltung bezüglich der ganzen Liegenschaft, in welcher sich die Wohnung von B. befindet. Zugleich wurde ein Kontakt- und Annäherungsverbot angeordnet, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt ist mit B. persönlich, über Dritte und über sämtliche Medien Kontakt aufzunehmen und sich ihr weniger als 50 Metern anzunähern. Begründet wurde die Verfügung damit, durch sein Verhalten schüchtere der Beschwerdeführer B. ein. Weitere Vorfälle und eine weitergehende Eskalation sollen mit den verfügten Massnahmen verhindert werden. 1.2. Mit Beschwerde liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angeord- neten Massnahmen beantragen. Zur Begründung führt er zunächst aus, in der Verfügung sei als auslösendes Ereignis das Datum 7. Oktober 2022 und als Ort die Wohnadresse von B. vermerkt. In der Verfügung und auch im Befragungsprotokoll liessen sich allerdings keine Hinweise zu einem Vorfall an diesem Datum entnehmen. Es dürfte sich wohl eher um den 8. Oktober 2022 handeln. B. habe am 2. Oktober 2022 an einem Geschäftsessen teilgenommen und sei dann am Abend bei ihrer Wohnadresse aus einem Auto ausgestiegen, welches den Beschwerdeführer danach fast überfahren habe. Da B. jeweils am Samstag vom Bahnhof abgeholt und zur Arbeitsstelle gefahren werde, habe der Be- schwerdeführer sich am 8. Oktober 2022 zum Arbeitsort von B. begeben, um das Nummernschild des besagten Autos bzw. den Lenker ausfindig zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer an diesem Tag das Auto des Vorfalls vom 2. Oktober 2022 habe erkennen und das Kontrollschild ablesen können, habe er alles der Polizei gemeldet. Am 8. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführer somit nicht wegen B. an ihrem Arbeitsort gewesen, sondern nur, um das Auto und den Lenker des Vorfalls vom 2. Oktober 2022 ausfindig zu machen. Ein entsprechendes Strafverfahren sei eingeleitet worden. Es sei somit zu keinem rechtswidrigen Verhalten seitens des Beschwerdeführers am Wohnort von B. und auch sonst nicht gekommen. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nicht versucht, sich Zutritt zur Wohnung von B. zu verschaffen. Im Gegenteil, habe er ihr helfen wollen, als sie unter anderem ihren Hausschlüssel verloren habe und er deshalb mit dem Hauswart des Wohnhauses Kontakt aufgenommen habe. Auch sei es zu keinen Belästigungen bzw. Schubsen während verschiedener Busfahrten gekommen. Der Beschwerdeführer habe Einkäufe vornehmen müssen bzw. an Schulungen teilgenommen. Es handle sich somit um blosse Zufälle, dass er ein paar Mal zur selben Zeit wie B. im Bus gewesen sei. Dabei habe er sie nie angesprochen oder gar belästigt. Bei den Aussagen von B. handle es sich um unsubstantiierte -7- Behauptungen. Im Übrigen sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2023 schildert die Kantonspolizei den Sachverhalt und Ablauf bis zur Verfügung nochmals detailliert, geht auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ein, hält an der Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 1.4. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2023 führte der Beschwerdeführer aus, wie die Ehe mit B. verlaufen sei und welche Abmachungen von beiden zu Beginn der Ehe getroffen worden seien. Zu den von B. im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden polizeilichen Massnahmen gegen ihn erhobenen Vorwürfen betonte der Beschwerdeführer nochmals, es handle sich um Zufälle. Als Beweis hierfür legte er Kaufquittungen für die besag- ten Tage vor, an welchen er zur selben Zeit wie B. mit dem Bus gefahren sei. Im Übrigen würden sich B. und ihre Angehörigen selber mehr und mehr Angst machen und sich in Verfolgungswahnvorstellungen hineinsteigern. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe sein rechtliches Ge- hör verletzt: So habe sie ihn vor Erlass der Verfügung und Anordnung der Massnahmen nicht ausreichend angehört und eine Auseinandersetzung mit seinen sehr detaillierten Angaben habe nicht stattgefunden. 2.2. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 Erw. 2.2; 135 I 279 Erw. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Ent- scheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 Erw. 4.1; 142 II 218 Erw. 2.3; 137 II 266 Erw. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst -8- als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 Erw. 4.1). 2.3. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich seiner Befragung vom 14. Dezember 2022 ein erstes Mal ausführlich zur Sache äussern. Glei- chentags wurde ihm der Verfügungsinhalt zur Kenntnis gebracht, zu wel- chem er sich äussern konnte. So gab er zu Protokoll, mit der Verfügung und deren Begründung nicht einverstanden zu sein. Damit wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und er konnte sich vor An- ordnung der Massnahmen zur Sache äussern. Auch geht aus der Verfü- gung eine nachvollziehbare kurze Begründung für die Anordnung der Massnahmen hervor. Vorliegend handelt es sich um die Anordnung von polizeilichen Schutzmassnahmen, weshalb an die Begründungsdichte im Allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3. 3.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. c PolG kann die Polizei Personen von einem be- stimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese andere Personen oder sich selbst ernsthaft gefährden. Die Wegweisung oder Fernhaltung darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stunden durch Verfügung zu eröffnen (§ 34 Abs. 1bis PolG). Das für die Wegweisung oder Fernhaltung bestimmte Gebiet darf nur so gross sein, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist (§ 34 Abs. 1ter PolG). Anstelle einer Wegweisung oder Fernhaltung kann die Polizei gemäss § 34 Abs. 1quinquies PolG als mildere Massnahme einer Person bestimmte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet verbie- ten. Voraussetzung für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung von einem bestimmten Gebiet ist nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG eine ernsthafte Gefährdung einer anderen Person oder von sich selbst. Mit "ernsthaft" wird offenkundig auf eine drohende schwerwiegende körperliche Schädigung oder gar auf eine drohende Lebensgefahr Bezug genommen (vgl. ZATTI HANS-JÜRG, in: ANDREAS DONATSCH/TOBIAS JAAG/SVEN ZIMMERLIN [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich 2018, N. 31 zu § 33). Zweck einer Wegweisung oder Fernhaltung ist der Schutz von Poli- zeigütern, wobei eine solche auch präventiv motiviert sein kann, um eine konkrete und erhebliche Gefahr abzuwehren (RRB Nr. 2016-001084 vom 21. September 2016, Erw. 2). Die Polizei ist daher nicht gehalten zu war- ten, bis eine gefährliche Situation eskaliert. Ein präventives Eingreifen be- dingt jedoch einen begründeten Verdacht einer Eskalation. Ein Eingreifen -9- ohne hinreichenden Verdacht ist nicht zulässig (BGE 132 I 49, Erw. 6.3). Bloss abstrakte Gefährdungen reichen daher nicht aus (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheid [AGVE], 2009, S. 497, Erw. 5c; vgl zum Ganzen AGVE, 2018, S. 461 f., Erw. 2). 3.2. Gemäss § 34b Abs. 1 PolG kann die Polizei gegenüber einer Person, die einer anderen Person wiederholt nachstellt, sie belästigt oder bedroht, ein Kontakt- oder Annäherungsverbot aussprechen. Dieses darf nur so lange dauern, als dies zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter erforderlich ist, längstens aber drei Monate und ist bei einer Dauer von länger als 24 Stun- den durch Verfügung zu eröffnen (§ 34b Abs. 2 PolG). Voraussetzung für die Anordnung eines Kontakt- oder Annäherungsverbot ist nach § 34b Abs. 1 PolG eine wiederholte Nachstellung, Belästigung oder Bedrohung. Insbesondere dem Stalking, das willentliche und wieder- holte Nachstellen und Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch direkt, indirekt, kurz- oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann, können damit Grenzen gesetzt wer- den. Stalking kann Taten von sehr unterschiedlicher Schwere umfassen: vom aufdringlichen Werben um Aufmerksamkeit bis hin zum dauerhaften Psychoterror. Stalkerinnen und Stalker wirken meist im privaten Umfeld auf ihre Opfer ein, teilweise aber auch am Arbeitsort. Dies kann die Lebensge- staltung der Opfer stark beeinflussen und auch zu ernsthaften gesundheit- lichen Problemen führen (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 12. Februar 2020 zum Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeigesetz, PolG]; Ände- rung, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 20.35, S. 48 f.). 3.3. Die von B. geschilderten Vorfälle werden vom Beschwerdeführer grösstenteils bestätigt. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll regelmässig dienstags und donnerstags zur selben Zeit wie B. mit dem Bus zu fahren. Dass es sich dabei – wie der Beschwerdeführer geltend macht - bloss um Zufälle handeln soll, erscheint nicht glaubhaft. So erzählte der Beschwerdeführer, B. einmal an einem Donnerstag nicht im Bus gesehen zu haben, weshalb er sich gefragt habe, wo sie sei und ob sie nicht am Kurs teilnehme. Er kenne die Daten des Kurses auswendig (act. 123). Mit seinen Ausführungen zu den von B. geschilderten Vorfällen mit dem Fahrrad an der Bushaltestelle und dem Schubsen beim Aussteigen aus dem Bus, bestätigt der Beschwerdeführer einmal mehr, zur selben Zeit am selben Ort wie B. gewesen zu sein. Dies bestätigt der Beschwerdeführer denn auch nochmals mit der Eingabe vom 30. Januar 2023 und er legt hierfür Kaufquittungen vor. Ob sich die Vorfälle in der Tat so abgespielt haben, wie von B. oder vom Beschwerdeführer dargestellt, kann dabei offenbleiben. Das Ausmass bzw. die Zahl der "zufälligen" Begegnungen - 10 - zeugen von einem wiederholten Nachstellen. Dass der Beschwerdeführer seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau nachstellte, wird auch durch weitere Vorfälle untermauert. So bestätigte der Beschwerdeführer die von seiner Ehefrau erwähnte Begegnung vom 2. Oktober 2022 auf dem Parkplatz bei der Wohnadresse von B.. Es soll sich – so der Beschwerdeführer – auch hier um einen Zufall gehandelt haben. So oder anders ist damit erstellt, dass er sich (wieder) zur selben Zeit am selben Ort aufhielt wie B.. Zu dieser Begegnung führt der Beschwerdeführer sodann aus, er habe wissen wollen, mit wem B. unterwegs gewesen sei und ob der Autofahrer ihr neuer "Lover" sei. Er habe sie denn auch angesprochen (act. 121). Weiter bestätigt der Beschwerdeführer, B. – wohl am 8. Oktober 2022 – zu ihrem Arbeitsort verfolgt zu haben. Ob es ihm dabei ursprünglich nur darum ging, den Autolenker, welcher ihn am 2. Oktober 2022 fast überfahren haben soll, ausfindig zu machen, ist vor- liegend irrelevant. Einmal mehr hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls zur selben Zeit am selben Ort wie B. auf. Aber nicht nur das. Der Beschwerdeführer sprach selbst davon, B. zur Arbeitsstelle verfolgt, auch von ihr Fotos gemacht und ihr danach Nachrichten mit diversen Unterstellungen zugestellt zu haben (act. 121 f.). Dies übereinstimmend mit dem von B. eingereichten Screenshot der Nachricht des Beschwerdeführers (act. 98). Im Weiteren bestätigt der Beschwerdeführer, Familienangehörigen und Freunden von B. regelmässig Nachrichten zuzustellen und auch auf den sozialen Medien Fotos und Kommentare über B. zu verbreiten (act. 126, 128). Die zahlreichen Screenshots von Nachrichten in den Akten zeugen ebenfalls von dem von B. beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers, was der Beschwerdeführer als Mitteilung von Fakten bezeichnet (act. 126). Damit erscheint es nicht nur als sehr wahrscheinlich, sondern ist erstellt, dass der Beschwerdeführer B. wiederholt verfolgt, beobachtet und belästigt hat. An dieser Ausgangslage vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf und Inhalt der Ehe mit B. nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbot sind somit gegeben (vgl. vorne Erw. II/2.2). Hingegen fehlt es nach dem Gesagten an einem hinreichenden Verdacht auf eine ernsthafte Gefährdung von B., welche für die Anordnung einer Weg- weisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG vorausgesetzt ist (vgl. vorne Erw. II/2.1). Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers ge- eignet ist, bei B. Angst auszulösen, fehlt es an konkreten Hinweisen für ein Verhalten seitens des Beschwerdeführers, welches zu einer drohenden schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder gar zu einer drohenden Lebensgefahr führen könnte. Auch in der Stellungnahme der Vorinstanz finden sich keine diesbezüglichen Hinweise. Aus der Stellungnahme der Vorinstanz geht ebenfalls keine konkrete Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG hervor. - 11 - 3.4. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots nach § 34b Abs. 1 PolG vor, fehlt es allerdings an denjenigen für die Anordnung einer Wegweisung und Fern- haltung nach § 34 Abs. 1 lit. c PolG. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das verfügte Kontakt- und Annäherungsverbot verhältnismässig ist. 4. 4.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung bzw. eines Kontakt- und Annäherungsverbots verhältnismäs- sig sein. Nachdem § 34 sowie § 34b PolG als "Kann-Bestimmung" normiert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessensspielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Massnahme (Wegweisung, Fern- haltung, Kontakt- und Annäherungsverbot) überhaupt verfügt und falls ja, für welche Dauer sie angeordnet werden soll. Das der Vorinstanz zu- stehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kognition (siehe vorne Erw. I/2.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüf- bar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismässig- keit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihre Ermessen korrekt ausgeübt hat. Jede angeordnete Massnahme ist konkret dahin zu prüfen, ob sie geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme genügte; ob sie ver- hältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches In- teresse an der angeordneten Massnahme besteht (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514 ff.). 4.2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer B. mehrmals verfolgte, beobachtete und belästigte. Ein Kontakt- und Annäherungsverbot bezweckt Deeskalation und Verhinderung weiterer solcher Verhaltensweisen und ist offensichtlich geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. 4.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügte, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies auch angesichts der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. Juni 2020 gebeten wurde, sein belästigendes Verhalten zu unterlassen (act. 41- 44), was offensichtlich zu keiner Veränderung führte. - 12 - 4.4. 4.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse das Kontakt- und Annäherungsverbot rechtfertigt, ist festzuhalten, dass grundsätzlich von einem erheblichen öffentlichen Interesse auszugehen ist, wiederholtes Nachstellen und wiederholte Belästigungen zu verhindern. Dies ist umso höher zu veranschlagen, je gravierender die Verhaltensweise. Vorliegend legt der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeit- raum ein unter § 34b Abs. 1 PolG fallendes Verhalten an den Tag. Trotz eines förmlichen Unterlassungsschreibens vom Juni 2022 kam es zumin- dest ab Oktober 2022 wiederholt zu Verfolgungen und Belästigungen sei- tens des Beschwerdeführers. Damit bleibt es insgesamt bei einem erheb- lichen öffentlichen Interesse an der angeordneten Massnahme. 4.4.2. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen Aufhebung des Kontakt- und Annäherungsverbots ist dahingegen als gering einzustu- fen. Der Beschwerdeführer legt nicht im Ansatz dar, dass und inwieweit das Kontakt- und Annäherungsverbot seine privaten Interessen tangiert. Auch macht er keine Aspekte geltend, die sein privates Interesse erhöhen wür- den und ergeben sich solche auch nicht aus den Akten. Sodann ist das Kontakt- und Annäherungsverbot zeitlich bis 14. März 2023 begrenzt. 4.4.3. Nach dem Gesagten überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am Kontakt- und Annäherungsverbot das geringe private Interesse des Be- schwerdeführers an dessen Aufhebung. 5. Zusammenfassend steht fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wegweisung und Fernhaltung nicht erfüllt sind, hingegen diejenigen für die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbot vorliegen und die diesbezüglich verfügten Massnahmen verhältnismässig sind. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. III. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist angesichts seiner Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzu- heissen. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt Mahendra Williams, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. - 13 - Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch den Beschwer- deführer gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 34 Abs. 3 VRPG). Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 angeordnete Wegweisung und Fernhaltung aufgeho- ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 187.00, gesamthaft Fr. 687.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Hälfte von i9Fr. 343.50 an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- vertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Hälfte dieses Betrags an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst (inkl. Stellungnahme vom 30. Januar 2023) Mitteilung an: die Beigeladene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 6. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger