Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 1. März 2023 unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB rechtskräftig verurteilt (MI-act. 213 ff.). Für gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren als Höchststrafe vorgesehen, weshalb dieser Straftatbestand ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellt. Nachdem es keiner Prognose darüber bedarf, ob sich der Gesuchsgegner tatsächlich der Wegweisung entziehen wird, spielt es keine Rolle, dass sich -9-