An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich der Gesuchsgegner nunmehr anlässlich der heutigen Verhandlung zur Rückkehr nach Algerien be- -8- reit erklärte (Protokoll S. 3, act. 30). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, erscheint die heute geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden, und ist als unglaubhaft zu qualifizieren.