In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Deshalb kann der Gesuchsgegner auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass ihm keine Chance zur selbständigen Ausreise geboten wurde, ist doch davon auszugehen, dass er nach der Haftentlassung nicht unmittelbar in sein Heimatland ausreisen würde, sondern allenfalls nach Griechenland, wo er jedoch nach eigener Aussage über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt (Protokoll S. 3, act. 30).