Der Gesuchsgegner, gegen den eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung des SEM (MI-act. 112 ff.) und eine rechtskräftige obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegen (MI-act. 213 ff.), äusserte sich anlässlich mehrerer Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 15. Mai 2023 dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen (MI-act. 121, 229 f., 248 ff.). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.