Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, seine Rückführung nach Algerien sei aufgrund des Non-Refoulement-Gebots nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem sein Asylgesuch vom SEM am 25. Mai 2022 abgewiesen worden ist, weil er über keine Flüchtlingseigenschaft verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner keinen Schutz in der Schweiz benötigt. Das SEM hielt weiter fest, es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien -6-