2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner von der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gestützt auf Art. 66a StGB für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 213 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor.