Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Nachdem der Gesuchsgegner nicht geltend macht, er sei nicht hafterstehungsfähig, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. -9- III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.