Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide an Depressionen und an epileptischen Anfällen (Protokoll S. 5, act. 32). Die Vertreterin des Gesuchsgegners stellt den Antrag, der Gesuchsgegner sei nach Verlegung in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich sofort einem Arzt vorzuführen. Dem ist zuzustimmen. Besteht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Gesundheit, hat das MIKA die betroffene Person medizinisch abklären zu lassen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten.