39, 41). Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Da er nunmehr weiss, dass der Vollzug der Wegweisung unmittelbar bevorsteht, ist aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen sowie der Tatsache, dass er bereits einmal als unbekannten Aufenthalts galt, davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wird.