3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 227 ff.), hätte die Schweiz gemäss der zuletzt angesetzten Ausreisefrist bis zum 23. November 2022 verlassen müssen (MI-act. 248). Anlässlich diverser Ausreisegespräche sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 25. April 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 60, 132 f., 190, 279 ff.).