4. Sollte die Haft bestätigt werden, so sei er nach der Verlegung nach Zürich sofort einem Arzt vorzuführen. 5. Die Sprechende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: