B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 25. April 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 279 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 24. April 2023, 15.05 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 23. Juli 2023, 12.00 Uhr, angeordnet.