ist, Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft in Aarau grundsätzlich immer direkt im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung bzw. in aller Regel noch am gleichen Tag von Aarau ins ZAA Zürich verlegt werden müssen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen.