Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er habe seit seiner Verhaftung am 19. April 2023 weder etwas gegessen noch getrunken (Protokoll S. 4, 7 f, act. 28, 31 f.). Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner im Moment noch weigert zu essen und zu trinken, führt jedoch nicht zu einer Haftentlassung, solange die Hafterstehungsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr ist das MIKA anzuweisen, den Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung eingehend zu überwachen, damit sich seine gesundheitliche Situation nicht verschlechtert, sollte er dieses Verhalten fortführen.