Nach der Auskunft des Vertreters des MIKA ist es ausserdem jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner im beschränkten Rahmen seine Mahlzeiten selbst zubereiten kann (Protokoll S. 4, act. 28). Zudem kann der Gesuchsgegner gemäss § 64 Abs. 1 der Hausordnung ZAA unbeschränkt Post empfangen, womit ihm die benötigten Kräuter beispielsweise durch seinen Vater zugestellt werden können. Damit ist es für den Gesuchsgegner möglich, seine Rituale im ZAA teilweise weiterzuführen, womit keine Haftbedingungen vorliegen, welche die Haft unverhältnismässig erscheinen lassen würden.