4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändern auch die anlässlich der heutigen Verhandlung gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners nichts, wonach er, aufgrund eines auf ihm lastenden Fluches, gewisse Medikamente zu sich nehmen müsse, bei deren Einnahme er strikte Regeln zu befolgen habe (Duschen zu einer bestimmten Uhrzeit, selbständiges Zubereiten seiner Mahlzeiten, Einnahme bestimmter Kräuter), die für ihn in der Haft nicht umsetzbar seien (Protokoll S. 4 ff., act.