Auf entsprechende Frage gab er denn im Rahmen der heutigen Verhandlung an, er würde nicht nach Ghana, sondern nach Italien ausreisen (Protokoll S. 5, 7, act. 29, 31). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Haftentlassung nicht nach Ghana, sondern allenfalls nach Italien reisen würde. Damit würde er dem Wegweisungsentscheid des SEM vom 21. Juni 2021 keine Folge leisten, da die Wegweisung für den gesamten Schengen–Raum, inkl. Italien gilt (MI-act. 78 ff.).