In dieser konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft sowie anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gab, er sei grundsätzlich bereit die Schweiz zu verlassen. Auf entsprechende Frage gab er denn im Rahmen der heutigen Verhandlung an, er würde nicht nach Ghana, sondern nach Italien ausreisen (Protokoll S. 5, 7, act.