3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 78 ff.), hätte die Schweiz bis zum 11. Oktober 2021 verlassen müssen (MI-act. 106). Anlässlich diverser Ausreisegespräche, sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 20. April 2023 äusserte er sich mehrfach dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Ghana zu verlassen (MI-act. 121 ff., 145 f., 154 ff., 192 ff.). In dieser konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.