Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den Vertretern der ghanaischen Botschaft als Staatsangehöriger von Ghana anerkannt (MI-act. 139) und für ihn bereits einmal ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde (MI-act. 141, 182). Nachdem auch regelmässige Flugverbindungen nach Ghana bestehen und ein Rückflug bereits einmal bestätigt wurde (act. 3; MI-act. 158 ff.), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen.