2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 19. April 2023, 16.20 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich angehalten und am drauffolgenden Tag dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 21. April 2023, 13.30 Uhr; das Urteil wurde um 14.15 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).