Anlässlich des Ausreisegespräches vom 7. Oktober 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei nicht bereit die Schweiz zu verlassen. Ausserdem verfüge er über keine Reisepapiere (MIact. 121 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 126 f.). -3-