Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.37 / iö / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan Rechtspraktikantin Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Ghana amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Januar 2019 illegal in die Schweiz ein und stellte am 25. Januar 2020 in der Region Nordwestschweiz ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 46 f.). Mit Entscheid vom 26. Februar 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 29 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2020 ab (MI-act. 13 ff.). Nachdem eine Überstellung des Gesuchsgegners nach Italien aufgrund der Corona-Pandemie nicht innert Frist erfolgt war, hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 26. Februar 2020 mit Verfügung vom 25. September 2020 auf, ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens an und wies den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 7 ff., 79). Mit Entscheid vom 21. Juni 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 78 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2021 ab (MI-act. 91 ff.). Mit Schreiben vom 13. September 2021 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 11. Oktober 2021 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 106 ff.). Mit Schreiben vom 23. September 2021 forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen und gültige Reisepapiere zu beschaffen (MI-act. 110 f.). Anlässlich des Ausreisegespräches vom 7. Oktober 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei nicht bereit die Schweiz zu verlassen. Ausserdem verfüge er über keine Reisepapiere (MI- act. 121 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 126 f.). -3- Am 30. Mai 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner anlässlich einer zentralen Befragung durch die Vertreter der ghanaischen Botschaft als Staatsangehöriger von Ghana anerkannt worden sei (MI- act. 139). Am 9. Juni 2022 teilte das SEM dem MIKA sodann mit, die ghanaischen Behörden seien bereit, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 141). In der Folge wurde ein solches Ersatzreisedokument mit Gültigkeit bis zum 27. Februar 2023 ausgestellt (MI-act. 182). Anlässlich eines weiteren Ausreisegespräches vom 26. Juli 2022 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er benötige noch etwas Zeit um seine familiären Probleme im Heimatstaat zu regeln (MI-act. 145 f.), worauf das MIKA ihm auf Vorschlag des SEM eine Frist von drei Monaten zur Lösung seiner familiären Probleme gewährte (MI-act. 150). Nach Ablauf der drei Monate erschien der Gesuchsgegner am 29. November 2022 zu einem erneuten Ausreisegespräch, anlässlich welchem er gegenüber dem MIKA angab, er werde nicht freiwillig nach Ghana zurückkehren (MI-act. 154 ff.). In der Folge meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 16. Dezember 2022 für einen Flug nach Accra an (MI- act. 158 f.), welcher auf den 30. Januar 2023 bestätigt wurde (MI- act. 160 f.). Am 9. Januar 2023 beauftragte das MIKA die Kantonspolizei Aargau mit der Festnahme des Gesuchsgegners ab dem 11. Januar 2023 (MI- act. 175 f.). Nachdem die Kantonspolizei Aargau den Gesuchsgegner in der ihm zugewiesenen Unterkunft mehrmals nicht angetroffen hatte (MI- act. 179), galt er ab dem 25. Januar 2023 als unbekannten Aufenthalts (MI- act. 184). In der Folge annullierte das MIKA den für den Gesuchsgegner auf den 30. Januar 2023 gebuchten Linienflug nach Ghana (MI-act. 177 f.) und schrieb ihn im polizeilichen Fahndungssystem RIPOL aus (MI- act. 185). Am 19. April 2023 um 16.20 Uhr wurde der Gesuchsgegner im Rahmen einer Polizeikontrolle von der Kantonspolizei Zürich gestützt auf die Ausschreibung im RIPOL verhaftet (MI-act. 186 ff.) und am drauffolgenden Tag um 15.00 Uhr dem MIKA zugeführt (MI-act. 192). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 20. April 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 192 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -4- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 19. April 2023, 16.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 18. Juli 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage angeordnet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 9, act. 33). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 9, act. 33): 1. Die mit Verfügung vom 20. April 2023 angeordnete Ausschaffungshaft des Gesuchstellers sei nicht zu bestätigen. 2. Es sei der Gesuchsteller anzuweisen, den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die -5- Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 19. April 2023, 16.20 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich angehalten und am drauffolgenden Tag dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 21. April 2023, 13.30 Uhr; das Urteil wurde um 14.15 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 78 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. September 2021 ab (MI-act. 91 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den Vertretern der ghanaischen Botschaft als Staatsangehöriger von Ghana anerkannt (MI-act. 139) und für ihn bereits einmal ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde (MI-act. 141, 182). Nachdem auch regelmässige Flugverbindungen nach Ghana bestehen und ein Rückflug bereits einmal bestätigt wurde (act. 3; MI-act. 158 ff.), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR -7- [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 78 ff.), hätte die Schweiz bis zum 11. Oktober 2021 verlassen müssen (MI-act. 106). Anlässlich diverser Ausreisegespräche, sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 20. April 2023 äusserte er sich mehrfach dahingehend, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Ghana zu verlassen (MI-act. 121 ff., 145 f., 154 ff., 192 ff.). In dieser konsistenten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft sowie anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gab, er sei grundsätzlich bereit die Schweiz zu verlassen. Auf entsprechende Frage gab er denn im Rahmen der heutigen Verhandlung an, er würde nicht nach Ghana, sondern nach Italien ausreisen (Protokoll S. 5, 7, act. 29, 31). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Haftentlassung nicht nach Ghana, sondern allenfalls nach Italien reisen würde. Damit würde er dem Wegweisungsentscheid des SEM vom 21. Juni 2021 keine Folge leisten, da die Wegweisung für den gesamten Schengen–Raum, inkl. Italien gilt (MI-act. 78 ff.). Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 25. Januar 2023 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat und ab diesem Zeitpunkt als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 184). In der Folge musste der für ihn gebuchte Flug vom 30. Januar 2023 annulliert werden (MI-act. 177 f.). Unabhängig davon, ob dem Gesuchsgegner die Flugannullierung angelastet werden kann, war er damit für die Behörden nicht stets erreichbar. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz den entsprechenden Aufforderungen des MIKA und des SEM (MI-act. 106, 110, 122) nicht darum bemüht, selbständig Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Damit ist er auch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Ghana verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. -8- 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Daran ändern auch die anlässlich der heutigen Verhandlung gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners nichts, wonach er, aufgrund eines auf ihm lastenden Fluches, gewisse Medikamente zu sich nehmen müsse, bei deren Einnahme er strikte Regeln zu befolgen habe (Duschen zu einer bestimmten Uhrzeit, selbständiges Zubereiten seiner Mahlzeiten, Einnahme bestimmter Kräuter), die für ihn in der Haft nicht umsetzbar seien (Protokoll S. 4 ff., act. 28 ff.). Nach der Hausordnung des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich 2022 (Hausordnung ZAA) wird es dem Gesuchsgegner im ZAA in einem eingeschränkten Rahmen möglich sein, seinen strikten Regeln Folge zu leisten. Einerseits wird gemäss § 25 der Hausordnung ZAA bei der Verpflegung Rücksicht auf die kulturellen Gepflogenheiten genommen. Nach der Auskunft des Vertreters des MIKA ist es ausserdem jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner im beschränkten Rahmen seine Mahlzeiten selbst zubereiten kann (Protokoll S. 4, act. 28). Zudem kann der Gesuchsgegner gemäss § 64 Abs. 1 der Hausordnung ZAA unbeschränkt Post empfangen, womit ihm die benötigten Kräuter beispielsweise durch seinen Vater zugestellt werden können. Damit ist es für den Gesuchsgegner möglich, seine Rituale im ZAA teilweise weiterzuführen, womit keine Haftbedingungen vorliegen, welche die Haft unverhältnismässig erscheinen lassen würden. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb eine Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre – wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. -9- Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er habe seit seiner Verhaftung am 19. April 2023 weder etwas gegessen noch getrunken (Protokoll S. 4, 7 f, act. 28, 31 f.). Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner im Moment noch weigert zu essen und zu trinken, führt jedoch nicht zu einer Haftentlassung, solange die Hafterstehungsfähigkeit gegeben ist. Vielmehr ist das MIKA anzuweisen, den Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung eingehend zu überwachen, damit sich seine gesundheitliche Situation nicht verschlechtert, sollte er dieses Verhalten fortführen. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er leide unter Schmerzen im Lendenbereich (Protokoll S. 8, act. 32). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind damit keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Gemäss Haftanordnung des MIKA soll die Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA Zürich) vollzogen werden. (Nur) soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend sei, erfolge die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Anlässlich der heutigen Verhandlung teilte der Vertreter des MIKA indessen mit, es sei vorgesehen, den Gesuchsgegner erst nach dem Wochenende, d.h. am 24. April 2023, vom Bezirksgefängnis Aarau ins ZAA Zürich zu verlegen. (Protokoll S. 5, act. 29). Bezüglich der Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau, welches bis Ende 2022 als Ausschaffungszentrum diente, ist anzumerken, dass Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen und einem eigenen Haftregime unterworfen sind. Daran ist grundsätzlich festzuhalten. Eine längerfristige Inhaftierung im Bezirksgefängnis Aarau ist deshalb nicht zulässig. Nachdem der Kanton Aargau über keine eigenen Haftplätze für ausländer- rechtliche Administrativhaft mehr verfügt, sind im Zusammenhang mit der Befragung inhaftierter Personen durch das MIKA bzw. der Durchführung von Haftüberprüfungsverhandlungen jedoch gewisse Konzessionen unum- gänglich. Soweit Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft nicht mit strafrechtlich inhaftierten Personen in Kontakt kommen, ist deshalb fest- zuhalten, dass eine kurzfristige Unterbringung im Bezirksgefängnis Aarau ausnahmsweise zulässig ist, sofern dies zur Gewährung des rechtlichen - 10 - Gehörs bzw. für Haftüberprüfungsverhandlungen zwingend notwendig er- scheint. Vorliegend soll der Gesuchsgegner nach erfolgter Haftverhandlung für das gesamte Wochenende im Bezirksgefängnis Aarau inhaftiert und erst am 24. April 2023 ins ZAA Zürich verlegt werden. Damit überschreitet das MIKA klar den soeben skizzierten Rahmen für eine zulässige Inhaftierung in Aarau im Hinblick auf die Durchführung des rechtlichen Gehörs bzw. der Haftüberprüfungsverhandlung. Das MIKA ist deshalb anzuweisen, den Gesuchsgegner im Anschluss an die Verhandlung unverzüglich in ein rechtskonformes Ausschaffungszentrum, konkret: ins ZAA Zürich, zu verlegen. Im Übrigen ist das MIKA generell darauf hinzuweisen, dass, damit eine ausländerrechtliche Administrativhaft (weiterhin) rechtmässig ist, Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft in Aarau grundsätzlich immer direkt im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung bzw. in aller Regel noch am gleichen Tag von Aarau ins ZAA Zürich verlegt werden müssen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des - 11 - Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 20. April 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 18. Juli 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde - 12 - muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Berger Özcan