4 eingegangen: Angesichts der nicht belegten Notwendigkeit regelmässiger Physiotherapie und der sichergestellten medizinischen Versorgung des Gesuchsgegners, ist von dessen Haft- - 10 - erstehungsfähigkeit auszugehen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 8. Damit erweist sich die Ausschaffungshaft als zulässig und die beantragte Haftverlängerung ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zur eventualiter beantragten Durchsetzungshaft.