7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich, was auch das Bundesgericht festgehalten hat (MI-act. 414, Urteil des Bundesgerichts 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 [den Gesuchsgegner betreffend], Erw. 3.5.2 m.w.H.). Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen. Was die geltend gemachte Hafterstehungsunfähigkeit angeht, wurde darauf bereits vorne in Erw. 4 eingegangen: