Der Gesuchsgegner hat wiederholt mitgeteilt, dass er nicht nach Russland zurückkehren werde und sich weigere, den schweizerischen Behörden seinen Reisepass auszuhändigen (vgl. vorne Erw. 3). Er ist damit offensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist. Weiter scheiterte die Ausschaffung bislang auch an der (einstweiligen) Weigerung Russlands, den Gesuchsgegner zurückzunehmen und ein Ersatzreisedokument auszustellen.