6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sechs Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 27. Oktober 2022 – 26. Januar 2023, Ausschaffungshaft 26. Januar 2023 – 26. April 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 26. April 2023 enden und die Haft kann i.S.v. Art. 79 Abs. 2 AIG längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. -9- 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 26. Juli 2023, an.