Was die physiotherapeutische Behandlung des Gesuchsgegners angeht, so finden sich in den Akten entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertretung keine Unterlagen, die deren Notwendigkeit belegen. Im Weiteren ist die regelmässige fachmännische Untersuchung durch den Zentrumsarzt und eine Pflegefachperson offenbar gewährleistet. Insgesamt sind damit die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.