ohne Überwachung jederzeit zwischen Auf- und Einschluss auf eigene Kosten benutzt werden können (§ 65). Weiter steht dem Gesuchsgegner der unbeschränkte Postversand offen (§ 64), sowie Zugang zum Internet. Damit hat er angemessene und den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen entsprechende Kontaktmöglichkeiten nach aussen. Die örtliche und zeitliche Beschränkung der Zugriffsmöglichkeit auf das Internet ist gemäss Bundesgericht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 [zur Publikation vorgesehen], Erw. 5.2).