3. Der mit Urteil vom 28. Oktober 2022 festgestellte und mit Urteil vom 20. Januar 2023 bestätigte Haftgrund der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG besteht nach wie vor (vgl. WPR.2022.79, Erw. II/3.2; MI-act. 136; WPR 2023.2, Erw. II/3; MI-act. 389). Der Gesuchsgegner weigert sich, nach Russland zurückzukehren und verweigert auch die Kooperation bezüglich der Beschaffung seines Reisepasses bzw. verhält sich diesbezüglich widersprüchlich indem er anfänglich angab, zwar einen Pass zu besitzen, ihn aber nicht beschaffen zu wollen (MI-act. 76) und später ausführt, ihn vernichtet zu haben (MI-act. 345 mit Hinweisen).