8.4) bzw. seinen allenfalls doch nicht vernichteten Reisepass beizubringen. Soweit er die entsprechende Kooperation verweigert, hat er sich selber zuzuschreiben, wenn sich der Prozess der Beschaffung eines Ersatzreisepapiers durch die Schweizer Behörden als langwierig erweist. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die behördliche Beschaffung eines Ersatzreisepapiers unmöglich sei. Vielmehr ist dem im Rahmen des Verfahrens vor Bundesgericht durch das SEM erstellten Amtsbericht betreffend Ausschaffungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass die Beschaffung eines Ersatzreisepapiers zwar aufwändig aber nicht unmöglich ist (MIact.