Dem kann nicht gefolgt werden. Nach wie vor sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dass die Wegweisung zulässig und zumutbar ist, geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-913/2023 vom 2. März 2023, Erw. 8 hervor (MI-act. 420 ff.). Zudem obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsgegner, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (soeben zit. Urteil Erw. 8.4) bzw. seinen allenfalls doch nicht vernichteten Reisepass beizubringen.