Den Akten sei zu entnehmen, dass Russland nicht bereit sei, dem Gesuchsgegner ein Ersatzreisepapier auszustellen und es sei völlig ungewiss, ob die schweizerischen Behörden bei den russischen Behörden diesbezüglich einen Meinungsumschwung bewirken könnten. Angesichts der Weigerung Russlands, den Gesuchsgegner zurückzunehmen, erweise sich, so die Stellungnahme sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als unmöglich, womit die Haftvoraussetzung sofort entfalle (vgl. zum Ganzen: act. 19).