Der amtliche Vertreter des Gesuchsgegners hält in seiner Stellungnahme vom 19. April 2023 fest, es liege aktuell kein gültiges Reisepapier des Gesuchsgegners vor und es sei fraglich, ob ein solches überhaupt beschafft werden könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass Russland nicht bereit sei, dem Gesuchsgegner ein Ersatzreisepapier auszustellen und es sei völlig ungewiss, ob die schweizerischen Behörden bei den russischen Behörden diesbezüglich einen Meinungsumschwung bewirken könnten.