Bereits am 29. Juli 2022 verweigerte das SEM dem Gesuchsgegner die vorübergehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 19 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abweisung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MIact. 311 ff.). Damit liegen sogar zwei rechtsgenügliche Wegweisungsentscheide vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.