2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 26. April 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.2 vom 20. Januar 2023; MI-act. 385 ff.). Das MIKA ordnete am 14. April 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 490). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.